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Satzung der Stiftung Energieeffizienz

 

§ 1 Name, Rechtsform, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Die Stiftung führt den Namen „Stiftung Energieeffizienz“
  2. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des bürgerlichen Rechts mit Sitz in Gütersloh.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck der Stiftung, Gemeinnützigkeit

Zweck der Stiftung ist die Förderung des Umweltschutzes, der Bildung und des Verbraucher­schutzes durch Qualitätssicherung und -steigerung der Energieeffizienz insbesondere von Ge­bäuden und Anlagen, wobei eine zeitnahe Vollversorgung durch erneuerbare Energien ange­strebt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass alle Informationen und Daten unabhängig und frei von kommerzieller Einflussnahme verwendet werden.

  1. Zweck der Stiftung ist weiterhin die Beschaffung und Zuwendung von Mitteln im Sinne des § 58 Nr. 1 AO zur Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer Körperschaft des öffentlichen Rechts auf den im vorstehenden Absatz genannten Fördergebieten.
  2. Soweit die Stiftung ihre Zwecke selbst verwirklicht, soll dies beispielsweise durch folgende Maßnahmen geschehen:
    1. Förderung des Umweltschutzes, z.B. durch Entwicklung und Pflege von Qualitätsstandards zur ganzheitlichen, abgesicherten und genauen Erfassung, Auswertung und Darstellung der relevanten energetischen Kennwerte, sowie die unabhängige Bewertung von Effizienz, Res­sourcenverbrauch und Umweltbelastung, weiterhin durch Entwicklung nutzerinformieren­der web-basierter Informationssysteme;
    2. Förderung der Bildung durch Bereitstellen realistischer und verständlicher Informationen über Energiespar-Projekte, indem etwa abgesicherte Kenndaten energiesparender Gebäu­de und Anlagen zur Verfügung gestellt werden; weiterhin durch Informationen zur Umset­zung einer umweltschonenden, energiesparenden Lebensweise
    3. Förderung des Verbraucherschutzes durch Einführung von Methoden und Werkzeugen zur Qualitätssicherung und verursachergerechten Abrechnung; dies soll umgesetzt werden, insbesondere mittels Pflege und Weiterentwicklung einer Online-Datenbank zur messwert­basierten dauerhaften Verfolgung und kurzfristigen Analyse von effizienten und umwelt­schonenden Anlagen und Gebäuden, Erstellung von Anlagenrankings zu allen wesentlichen Kennwerten wie Umweltbelastung, Endenergie und jeweiligen Anlagenkennwerte.
  3. Die vorstehend aufgeführten Verwendungsmöglichkeiten sind nicht abschließend. Die Stiftung kann alle Maßnahmen ergreifen, die geeignet sind, die Stiftungszwecke zu verwirklichen. Kon­krete Maßnahmen zur Erreichung der Stiftungsziele sind im „Maßnahmenkatalog zur Umset­zung des Stiftungszwecks der Stiftung Energieeffizienz“ niedergelegt. Dieser Katalog ist im Sinne der o.g. Ziele an die Entwicklung des Standes der Technik anzupassen und fortzuschreiben.
  4. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Ab­schnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordung.
  5. Die Stiftung kann sich zur Erfüllung ihrer Zwecke Hilfspersonen im Sinne des § 57 Abs. 1, Satz 2 AO bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
  6. Die Stiftung ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  7. Die Mittel der Stiftung dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Stiftung fremd sind, oder durch unverhält­nismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Stiftungsvermögen

  1. Das Stiftungsausstattungsvermögen ergibt sich aus dem Stiftungsgeschäft.
  2. Das Stiftungsvermögen – einschließlich der Vermögenswerte, die ihm im Rahmen des steuerlich Zulässigen zugeführt wurden (z.B. Zustiftungen) – ist grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten.
  3. Vermögensumschichtungen sind zulässig. Umschichtungsgewinne, die über den Werterhalt des Stiftungsvermögens hinausgehen, können in eine Rücklage eingestellt werden. Anfallende Ver­luste aus Vermögensumschichtungen können im gleichen Geschäftsjahr aus der Umschichtungs­rücklage verrechnet werden. Die Umschichtungsrücklage kann ganz oder teilweise für den Stif­tungszweck verwendet oder dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.

 

§ 4 Verwendung der Vermögenserträge und Zuwendungen

  1. Die Erträge des Stiftungsvermögens und die dem Vermögen nicht zuzuführenden Zuwendungen (z. B. Spenden) sind im Rahmen der steuerlichen Vorschriften zeitnah zur Erfüllung des Stif­tungszwecks zu verwenden.
  2. Freie oder zweckgebundene Rücklagen können gebildet werden, soweit die Vorschriften des steuerlichen Gemeinnützigkeitsrechts dies zulassen (§ 58 Nr. 7a und 7b AO). Freie Rücklagen können bestehen bleiben, ganz oder teilweise dem Vermögen zugeführt oder für die Erfüllung des Stiftungszwecks wieder aufgelöst werden. Über die Bildung der Rücklage ist jährlich zu ent­scheiden.
  3. Im Errichtungsjahr und in den beiden folgenden Kalenderjahren dürfen die Überschüsse aus der Vermögensverwaltung sowie etwaige Gewinne aus wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben – auch aus Zweckbetrieben – ganz oder teilweise dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
  4. Dem Stiftungsvermögen zuzuführen sind die Zuwendungen, die dazu durch den Zuwendenden oder aufgrund eines zweckgebundenen Spendenaufrufs der Stiftung bestimmt sind (Zustiftungen). Zuwendungen von Todes wegen, die vom Erblasser nicht ausdrücklich zur zeit­nahen Verwendung bestimmt sind, dürfen dem Vermögen zugeführt werden.
  5. Die Stiftung kann im Rahmen des § 58 Nr. 5 AO jährlich bis zu einem Drittel ihres Einkommens dazu zu verwenden, die Stifter und ihre nächsten Angehörigen in angemessener Weise zu un­terhalten, ihre Gräber zu pflegen und ihr Andenken zu ehren.

 

§ 5 Rechtsstellung der Begünstigten

Den durch die Stiftung Begünstigten steht aufgrund dieser Satzung ein Rechtsanspruch auf Leistun­
gen der Stiftung nicht zu.

 

§ 6 Organe der Stiftung

  1. Organe der Stiftung sind
    1. der Vorstand und
    2. das Kuratorium
  2. Organmitglieder können nicht gleichzeitig dem Vorstand und dem Kuratorium angehören.
  3. Die Haftung der Organmitglieder gegenüber der Stiftung ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
  4. Die Organmitglieder sind zunächst ehrenamtlich tätig. Wenn es die wirtschaftliche Situation der Stiftung erlaubt, kann eine angemessene Vergütung gezahlt werden, die vertraglich zu regeln ist. Bei der Bemessung sind insbesondere Aufgabe, Anspruch, Umfang und Verantwortung der Tätigkeit sowie das Verhältnis zu den für die Zweckverwirklichung zur Verfügung stehenden Mit­tel zu berücksichtigen. Für das diesbezügliche Vertragsverhältnis mit dem Vorstand ist das Kura­torium zuständig. Die Organmitglieder haben Anspruch auf Ersatz der ihnen entstandenen not­wendigen Auslagen.

 

§ 7 Vorstand

  1. Der Vorstand setzt sich aus bis zu drei Personen zusammen, darunter der Stifter Jörg Ortjohann als Vorsitzender auf Lebenszeit oder bis zu seinem Verzicht. Der erste Vorstand ist durch das Stiftungsgeschäft bestellt. Der Vorstand wählt im Falle einer mehrköpfigen Besetzung einen stellvertretenden Vorsitzenden.
  2. Solange der Stifter Jörg Ortjohann dem Vorstand angehört, beruft dieser die weiteren Vor­standsmitglieder. Er beruft zu seinen Lebzeiten oder durch Verfügung von Todes wegen seinen Nachfolger im Amt. Hat er bis zu seinem Ausscheiden keinen Nachfolger bestimmt oder ist er hierzu nicht mehr in der Lage, so berufen die verbleibenden Vorstandsmitglieder den Nachfol­ger; gehörte der Stifter Jörg Ortjohann dem Vorstand als alleiniges Mitglied an, beruft das Kura­torium den Nachfolger. Die nachfolgenden Vorstände werden durch das Kuratorium berufen.
  3. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt – außer für den Stifter Jörg Ortjohann – vier Jahre. Wiederberufung ist zulässig. Die nach dem Ausscheiden des Stifters Jörg Ortjohann berufenen Vorstände wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsitzen­den.
  4. Vorstandsmitglieder können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Solange der Stifter Jörg Ortjohann dem Vorstand angehört, entscheidet dieser über die Abberufung, nach seinem Ausscheiden das Kuratorium. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Ku­ratoriumsmitglieder. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimmrecht; es hat jedoch An­spruch auf Gehör. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an der Beteili­gung an der Stiftungsarbeit oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein.

 

§ 8 Aufgaben des Vorstands

  1. Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines ge­setzlichen Vertreters. Ein Vorstandsmitglied kann im Einzelfall durch das Kuratorium von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden. Der Vorstand handelt durch den Vorsitzenden allein oder die beiden weiteren Mitglieder gemeinsam. Solange der Stifter Jörg Ortjohann dem Vorstand angehört, sind die beiden weiteren Vorstandsmitglieder mit Wirkung im Innenverhält­nis nur dann zur Vertretung berechtigt, wenn dieser verhindert ist.
  2. Ist der Vorstand im Falle seiner einköpfigen Besetzung an der Ausübung seiner Tätigkeit verhin­dert, z.B. durch Krankheit, so kann er einen besonderen Vertreter gemäß §§ 86, 30 BGB berufen, sofern dringende Stiftungsgeschäfte dies erfordern. Ist der Vorstand zur Berufung nicht in der Lage, beruft das Kuratorium einen besonderen Vertreter und bestimmt den diesem zustehenden Geschäftskreis. Während der Abwesenheit des Vorstands ist der be­sondere Vertreter dem Kuratorium verantwortlich und an seine Weisungen gebunden. Ansons­ten gilt die Regelung des Absatzes 4. Die Berufung des besonderen Vertreters ist der Stiftungs­behörde unverzüglich mitzuteilen.
  3. Der Vorstand verwaltet die Stiftung im Rahmen des Stiftungsgesetzes und dieser Satzung. Er hat dabei den Willen der Stifter so wirksam wie möglich zu erfüllen. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. die Konzeption der Stiftungstätigkeit und die Entscheidung über die Verwendung der Stif­tungsmittel,
    2. die Berufung und Abberufung der Kuratoriumsmitglieder, solange der Stifter Jörg Ortjo­hann dem Vorstand angehört,
    3. die Verwaltung des Stiftungsvermögens einschließlich der Führung von Büchern und der Aufstellung des Jahresabschlusses,
    4. die Abfassung des Jahresberichtes,
    5. die Entscheidung über Zweckänderungen, sonstige Satzungsänderungen sowie die Auflö­sung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung, gemeinsam mit dem Kuratorium. Solange der Stifter Jörg Ortjohann dem Vorstand angehört, entscheidet dieser allein;
    6. die Aufstellung eines Maßnahmenkataloges gemäß § 2 Abs. 4 dieser Satzung sowie ggf. der Erlass einer Geschäftsordnung zu weiteren Einzelheiten der Stiftungsverwaltung oder von Richtlinien etwa zur Vermögensverwaltung, nach dem Ausscheiden des Stifters Jörg Ortjo­hann gemeinsam mit dem Kuratorium.
  4. Der Vorstand kann zu seiner Entlastung im Tagesgeschäft Hilfskräfte anstellen oder Dritte be­auftragen. Er kann auch einen Geschäftsführer als besonderen Vertreter im Sinne der §§ 86, 30 BGB bestellen, der für die Geschäfte oder einen bestimmten Geschäftskreis der laufenden Ver­waltung zuständig ist. Dieser ist dem Vorstand verantwortlich und an seine Weisungen gebun­den. Vorgenannte dürfen nicht Mitglied des Kuratoriums sein.
  5. Der Vorstand tritt bei Bedarf nach Absprache zusammen. Es bedarf keiner gesonderten Einla­dung. Im Falle mehrköpfiger Besetzung ist er beschlussfähig bei Anwesenheit von mindestens zwei Mitgliedern. Eine Abstimmung ist auch auf schriftlichem, elektronischem oder telefoni­schem Wege möglich, wenn alle Vorstandsmitglieder damit einverstanden sind und sich an der Abstimmung beteiligen.
  6. Beschlüsse sollen einstimmig gefasst werden. Ist dies nicht möglich, entscheidet die einfache Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden. Beschlüsse gemäß § 13 dieser Satzung können nur in einer Sitzung gemeinsam mit dem Kuratorium (§§ 10 Abs. 2 e), 13 Abs. 4 Satz 2) gefasst werden. Beschlüsse werden in einer Niederschrift festgehalten.

 

§ 9 Kuratorium

  1. Das Kuratorium besteht aus zwei bis fünf Personen, die insbesondere aufgrund ihrer Kenntnisse und Erfahrungen, ihres Bezugs zum Stiftungszweck oder ihrer gesellschaftlichen Stellung geeig­net erscheinen, zu einer wirksamen Stiftungsverwaltung oder Erfüllung des Stiftungszwecks bei­zutragen.
  2. Die Mitglieder des ersten Kuratoriums sind durch das Stiftungsgeschäft bestimmt. Solange der Stifter Jörg Ortjohann dem Vorstand angehört, beruft dieser die Kuratoriumsmitglieder. Nach dem Ausscheiden des Stifters Jörg Ortjohann beruft das amtierende Kuratorium vor Ablauf der Amtszeit seine Nachfolger.
  3. Die Amtszeit beträgt vier Jahre. Wiederberufung ist möglich. Das Kuratorium wählt aus seiner Mitte für die Dauer einer Amtsperiode einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vorsit­zenden. Scheidet ein Mitglied des Kuratoriums vorzeitig aus, so wird von den verbleibenden Mitgliedern sein Nachfolger für die restliche Amtszeit berufen.
  4. Kuratoriumsmitglieder können nur aus wichtigem Grund abberufen werden. Solange der Stifter Jörg Ortjohann dem Vorstand angehört, entscheidet der Vorstand über die Abberufung, nach seinem Ausscheiden das Kuratorium. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der Stimmen aller Vorstands- bzw. Kuratoriumsmitglieder. Das betroffene Mitglied hat hierbei kein Stimm­recht; es hat jedoch Anspruch auf Gehör. Wichtige Gründe können zum Beispiel ein nachhaltiger Mangel an der Beteiligung an der Stiftungsarbeit oder grobe Verstöße gegen die Interessen der Stiftung sein.

 

§ 10 Aufgaben des Kuratoriums

  1. Das Kuratorium berät und überwacht den Vorstand und stellt insbesondere nach dem Ausschei­den des Stifters Jörg Ortjohann die Beachtung des Stifterwillens sicher.
  2. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere:
    1. die Berufung und Abberufung des Vorstands nach dem Ausscheiden des Stifters Jörg Ortjo­hann
    2. die Mitwirkung bei der Konzeption der Stiftungstätigkeit nach Ausscheiden des Stifters Jörg Ortjohann
    3. die Unterstützung bei der Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit
    4. die Bestätigung des Jahresabschlusses und die Entlastung des Vorstands
    5. nach dem Ausscheiden des Stifters Jörg Ortjohann die Mitwirkung bei Beschlüssen über Zweckänderungen, sonstige Satzungsänderungen sowie den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung
    6. die Mitwirkung beim Erlass oder Änderungen von Geschäftsordnungen und Richtlinien gem. § 8 Abs. 3 f) nach dem Ausscheiden des Stifters Jörg Ortjohann

 

§ 11 Beschlussfassung

  1. Das Kuratorium fasst seine Beschlüsse in der Regel in Sitzungen, die nach Bedarf, mindestens aber einmal pro Jahr, stattfinden.
  2. Der Vorstand nimmt an den Sitzungen des Kuratoriums teil. Dies gilt nicht für Tagesordnungs­punkte, unter denen über Vorstandsmitglieder persönlich beraten wird. Diese Ausnahme be­zieht sich nicht auf den Stifter Jörg Ortjohann, solange er dem Vorstand angehört.
  3. Der Vorsitzende des Kuratoriums – bei seiner Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende – lädt den Vorstand und die Kuratoriumsmitglieder schriftlich unter Bezeichnung der Tagesord­nungspunkte mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Das Kuratorium ist auch einzube­rufen, wenn der Vorstand oder ein Kuratoriumsmitglied dies unter Angabe des Beratungspunk­tes verlangt. Auf die Einhaltung der Form- und Fristerfordernisse kann verzichtet werden, wenn der Vorstand und alle Kuratoriumsmitglieder damit einverstanden sind.
  4. Wenn kein Kuratoriumsmitglied widerspricht, können Beschlüsse außer im Falle des § 13 dieser Satzung auch im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden.
  5. Das Kuratorium ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist bzw. sich an der schriftlichen Abstimmung beteiligt. Es beschließt mit einfacher Mehrheit der abge­gebenen Stimmen, wenn nicht in dieser Satzung etwas anderes bestimmt ist. Bei Stimmen­gleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung die des stellvertretenden Vorsitzenden den Ausschlag.
  6. Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen, ebenso sind die im Wege des schriftlichen Verfahrens zustande gekommenen Beschlüsse zu protokollieren. Die Protokolle sind den Kura­toriumsmitgliedern und dem Vorstand spätestens nach vier Wochen zur Kenntnis zu bringen.

 

§ 12 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat einrichten, nach dem Ausscheiden des Stifters Jörg Ortjohann erfolgt dies mit Genehmigung des Kuratoriums. Dem Beirat können Personen angehören, die sich durch besonderes finanzielles Engagement zugunsten der Stiftung oder aktive Mitwirkung auf den Gebieten des Stiftungszwecks auszeichnen.
  2. Aufgabe des Beirats ist die Unterstützung und Beratung der Stiftungsorgane auf den Gebieten des Stiftungszwecks. Der Beirat ist regelmäßig über die Stiftungsaktivitäten und -vorhaben zu in­formieren. Der Beirat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden, der mit beratender Stimme an den Kuratoriumssitzungen teilnimmt. Die Beiratsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
  3. Der Vorstand erlässt über die genaueren Berufungsmodalitäten und die Arbeit des Beirats eine Geschäftsordnung. Nach dem Ausscheiden des Stifters Jörg Ortjohann erfolgt dies in Abstim­mung mit dem Kuratorium.

 

§ 13 Satzungsänderung, Zusammenschluss, Selbstauflösung

  1. Satzungsänderungen können beschlossen werden, wenn hierdurch der Stiftungszweck oder die Organisation der Stiftung nicht wesentlich verändert wird. Die Stiftungsbehörde ist innerhalb eines Monats nach Beschlussfassung hierüber zu unterrichten.
  2. Wesentliche Änderungen des Stiftungszwecks, wesentliche Änderungen, die die dauernde und nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks berühren, der Zusammenschluss der Stiftung mit ei­ner anderen Stiftung oder die Auflösung der Stiftung können beschlossen werden, sofern eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse eingetreten ist. Die durch einen Zusammenschluss entstehende neue Stiftung muss ebenfalls steuerbegünstigt im Sinne der AO sein. Eine wesentli­che Änderung der Organisation kann beschlossen werden, soweit es die Erfüllung des Stiftungs­zwecks nicht beeinträchtigt. Die Beschlüsse gemäß Absatz 2 bedürfen der Genehmigung durch die Stiftungsbehörde.
  3. Bei Beschlüssen, die den Stiftungszweck betreffen, ist zu beachten, dass der geänderte Zweck gemeinnützig zu sein hat.
  4. Solange der Stifter Jörg Ortjohann dem Vorstand angehört, fasst dieser die Beschlüsse im Sinne der vorstehenden Absätze 1 bis 3 allein. Nach seinem Ausscheiden beschließen der Vorstand und das Kuratorium gemeinsam mit der Mehrheit von 3/4 aller Mitglieder.

 

§ 14 Vermögensanfall
Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Stiftungsvermögen an den Verein Deutsche Umwelthilfe e.V. oder seinen Rechtsnachfolger, der es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken im Sinne des § 2 oder diesen so nahe wie möglich kommende Zwecke zu verwenden hat.

 

§ 15 Unterrichtung der Stiftungsbehörde
Die Stiftungsbehörde ist auf Wunsch jederzeit über alle Angelegenheiten der Stiftung zu unterrich­ten. Ihr ist unaufgefordert der Jahresabschluss vorzulegen.

 

§ 16 Stellung des Finanzamtes
Unbeschadet der sich aus dem Stiftungsgesetz ergebenden Genehmigungs- und Unterrichtungs­pflichten sind Beschlüsse über Satzungsänderungen und über die Auflösung der Stiftung oder den Zusammenschluss mit einer anderen Stiftung dem zuständigen Finanzamt anzuzeigen. Bei Satzungs­änderungen, die den Zweck der Stiftung betreffen, ist zuvor eine Stellungnahme des Finanzamts zur Steuerbegünstigung einzuholen.

 

§ 17 Stiftungsbehörde
Stiftungsbehörde ist die Bezirksregierung Detmold, oberste Stiftungsbehörde ist das Ministerium für Inneres und Kommunales des Landes Nordrhein-Westfalen. Die stiftungsrechtlichen Genehmigungs- und Zustimmungsbefugnisse sind zu beachten.

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